FRESH MEDIA
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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Leistungsbereiche

(1) Diese allgemeinen Servicebedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Leistungen der Fresh Media GmbH, Rotensteiner Str. 13 | 66981 Münchweiler, E-Mail: jonas@itsfresh.media (nachfolgend „der Agentur") im Verhältnis zum Kunden (nachfolgend „Kunde") zu erbringenden Lieferungen und Leistungen. Konkrete Lieferungen und Leistungen (nachfolgend gemeinsam „Leistungen") sind in Gemäßheit mit diesen AGB jeweils aufgrund des Auftrags des Kunden zu erbringen und werden individuell durch den in diesen AGB bestimmten Modus ausgefüllt und beauftragt.

(2) Diese AGB verstehen sich als Rahmenvereinbarung, enthalten das gesamte Vertragsverhältnis übergreifende Bestimmungen und gelten auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen der Agentur. Die von der Agentur unter einem Einzelauftrag konkret zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus (1) dem jeweiligen Angebot, (2) einer in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung oder Ausführungsvereinbarung und (3) im Übrigen aus diesen AGB. Im Hinblick auf die durch die Agentur zu erbringenden Leistungen gilt die nachstehende absteigende Rangfolge von Dokumenten:

  • Change Requests,
  • bestätigte Leistungsdetaillierungen,
  • Angaben im zugrunde liegenden Angebot,
  • diese AGB.

(3) Bei Widersprüchen geht eine Regelung einer widersprechenden Regelung aus einer Vereinbarung niedrigerer Ebene vor und ein Dokument geht den zu ihm vereinbarten Anhängen vor.

(4) Vom Kunden gestellte Geschäftsbedingungen oder einseitig bestimmte Abweichungen zu Einzelleistungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die Agentur ihrer Einbeziehung in das jeweilige Vertragsverhältnis nicht ausdrücklich widerspricht.

(5) Diese AGB lösen mit Zustandekommen Vereinbarungen älteren Datums der Parteien ab, sofern und soweit diese Regelungen über hierunter zu erbringenden Leistungen bestimmen.


§ 2 Leistungspflichten der Agentur und Projektorganisation

(1) Die Agentur wird den Kunden fortlaufend bei der Planung und Durchführung von Online-Kampagnen auf der Meta Plattform zur Generierung von Leads unterstützen.

(2) Sofern die Parteien durch Individualabrede nichts Abweichendes vereinbart haben, bestimmt die Agentur den Leistungsinhalt, den Leistungsort und die Leistungszeit unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden nach freiem Ermessen. Ein konkretes Ziel oder Erfolg der Leistungen ist nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich individuell vereinbart wurde.

(3) Wünscht der Kunde individuell Zusatzleistungen, die nicht von den Retainer-Lösungen umfasst sind, so können diese vom Kunden jeweils zusätzlich abgerufen werden. Die hierbei anfallende Vergütung wird nach time & material abgerechnet.

(4) Die Parteien werden die wesentlichen Merkmale der Kooperation und der Kampagnen auf Wunsch des Kunden vorab gemeinsam vereinbaren, insbesondere das monatliche Kampagnen-Budget, die zu bewerbenden Webseiten sowie die Geo-Location. Das Kampagnen-Budget kann durch einseitige Mitteilung des Kunden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zum Monatsende in Textform (E-Mail) angepasst werden.

(5) Hat die Agentur eine Garantiezusage gegeben, so bezieht sich diese auf die erfolgreiche Vermittlung eines Vertragsverhältnisses. Einer erfolgreichen Vermittlung steht es gleich, wenn der Kunde ohne sachlich nachgewiesenen Grund unterlässt, einen Vertrag mit einem vermittelten Interessenten abzuschließen.

(6) Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB sind nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder dies aus der zwingenden Rechtsanwendung folgt.


§ 3 Kooperationspflichten, Kommunikation, Mitwirkungen und Beistellungen des Kunden

(1) Die von der Agentur zu erbringenden Leistungen können nur in enger, kooperativer und partnerschaftlicher Zusammenarbeit erfolgreich realisiert werden.

(2) Die Parteien werden den Fortgang und die Strategie der Kampagnen in einem gemeinsamen Jour Fix besprechen, welches alle zwei Wochen per Video-Call abgehalten wird.

(3) Der Kunde wird die Kampagnen, deren Mitteleinsatz sowie deren Erfolg und Wirtschaftlichkeit monatlich in eigener Verantwortung überprüfen und die Agentur unverzüglich informieren, wenn Anpassungen gewünscht werden. Erfolgt kein Widerspruch zum vorgehenden Kampagnen-Zyklus, gilt dies als Zustimmung.

(4) Der Kunde hat der Agentur alle für die Leistungserbringung wesentlichen Daten, Produkt- und Kundeninformationen sowie sonstige zur Ausführung erforderlichen Informationen rechtzeitig und unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Soweit der Kunde der Agentur Vorlagen/Informationen/Designs überlässt, versichert er, zur Übergabe und Verwendung dieser Materialien berechtigt zu sein.

(5) Die Agentur wird die unter diesem Vertrag erstellten Inhalte, Konzepte und Kampagnen stets vor Veröffentlichung bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, diese auf gesetzliche und berufsstandrechtliche Konformität zu prüfen und freizugeben. Erfolgt keine Rückmeldung innerhalb von 24 Stunden, gelten die Inhalte als freigegeben.

(6) Zur Zentralisierung der Kommunikation bestimmen die Parteien E-Mail und WhatsApp als bevorzugten Kommunikationsweg zu den üblichen Geschäftszeiten.

(7) Hat die Agentur eine Garantiezusage hinsichtlich eines erfolgreichen Vertragsabschlusses abgegeben, hat der Kunde die Agentur unverzüglich per E-Mail zu benachrichtigen und auf erstes Auffordern eine vollständige Abschrift des Vertrags zu übermitteln.


§ 4 Weisungsfreiheit und Subunternehmer

(1) Die Agentur unterliegt nicht den arbeitsrechtlichen Weisungen des Kunden. Die von der Agentur eingesetzten Mitarbeiter werden nicht in die Arbeitsabläufe des Kunden integriert oder eingegliedert.

(2) Der Kunde kann der Agentur jederzeit fachbezogene Ausführungsweisungen geben, die sich auf den Gegenstand der Leistungen beziehen. Diese verstehen sich nicht als arbeitsrechtliche Weisungen.

(3) Die Agentur ist berechtigt, zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen Subunternehmer, Vorlieferanten und Freelancer einzuschalten. Der Kunde kann dem Einsatz im Einzelfall nur bei Vorliegen wichtiger Gründe in der Person des Subunternehmers widersprechen.


§ 5 Vergütung und Leistungserbringung

(1) Für die Erbringung der unter diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erhält die Agentur die im jeweiligen Angebot bestimmte Vergütung. Sämtliche Preise sind Netto-Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Nimmt der Kunde eine Leistung trotz Angebot der Agentur nicht an, gerät der Kunde in Annahmeverzug und die Agentur hat Anspruch auf die Vergütung.

(2) Zusätzliche Kosten durch Beauftragung von Dritten, Beschaffung von Drittmitteln (insbesondere Content), Beauftragung von Zusatzleistungen oder Lizensierung von Produkten oder Software sind vom Kunden zusätzlich zu tragen.

(3) Sofern nicht abweichend bestimmt, sind Pauschalvergütungen vorab zur Zahlung fällig. Vergütungen sind nach Erhalt einer Rechnung innerhalb von 7 Werktagen zur Zahlung fällig.

(4) Hat der Kunde eine Retainerlösung beauftragt, wird die vereinbarte Vergütung jeweils zum Anfang des Bezugszeitraums von 6 Monaten fällig. Nicht ausgeschöpfte Kontingente verfallen zum Ende des jeweiligen Bezugszeitraums.

(5) Die Arbeitsergebnisse gelten als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen eine gegenteilige Erklärung abgibt.


§ 6 Vertraulichkeit und Exklusivität

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei gegenüber Dritten geheim zu halten und nur für Zwecke des Vertragsverhältnisses zu nutzen.

(2) Der Kunde wird während der Vertragslaufzeit weder direkt noch indirekt Dritte damit beauftragen, für ihn Leistungen mit Bezug auf die Erstellung, Durchführung oder Steuerung von Meta-Kampagnen zu erbringen. Sofern der Kunde die Einbindung weiterer Auftragnehmer wünscht, hat er dies vorab mit der Agentur abzustimmen.


§ 7 Rechteeinräumung und Nutzungsumfang

(1) Sofern nicht abweichend bestimmt, räumt die Agentur dem Kunden mit Erhalt der Vergütung an dem eigens erstellten Content ein auf die Vertragslaufzeit beschränktes einfaches Nutzungs- und Verwertungsrecht für alle bekannten und unbekannten Nutzungs- und Verwertungsarten ein.

(2) Sofern nicht abweichend vereinbart, erlöschen die eingeräumten Nutzungsrechte automatisch mit Beendigung der Vertragsbeziehung.

(3) Die Einräumung von Nutzungsrechten von Dritt-Anbietern ist von der Agentur nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.


§ 8 Haftung und Gewährleistung

(1) Die Agentur verpflichtet sich, die übertragenen Leistungspflichten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Agenturwesens durchzuführen.

(2) Die Agentur haftet — außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz — nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(3) Die Agentur haftet nicht für Schäden aufgrund technischer Störungen oder Leistungsstörungen des Kunden oder anderer Dritter, sowie nicht für Schäden durch Systemausfälle, Hackerangriffe oder sonstige von außen stattfindende Angriffe.

(4) Für Werkleistungen gilt: Die Agentur erbringt Gewährleistung nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung einer fehlerfreien Leistung. Wegen eines nachgewiesenen Mangels sind mindestens zwei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate ab (Teil-)Abnahme.

(5) Bei Serviceleistungen verjähren Ansprüche wegen Schlechtleistungen sechs Monate nach Anspruchsentstehung und Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände.


§ 9 Referenzrecht

Die Agentur ist befugt, den Kunden auf ihrer Website und in anderer Form als Referenzkunden zu nennen und das der Kooperation zugrundeliegende Projekt darzustellen und öffentlich wiederzugeben. Der Kunde räumt der Agentur die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte ein.


§ 10 Laufzeit, Kündigung und Vertragsbeendigung

(1) Der Vertrag hat — sofern nicht abweichend vereinbart — eine Mindestvertragslaufzeit von 6 Monaten ab Start der ersten Kampagne. Beide Parteien können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt für die Agentur insbesondere dann vor, wenn der Kunde trotz Mahnung seiner Pflicht zur Zahlung nicht nachkommt oder mit der Zahlung der monatlichen Vergütung in Höhe von zwei Monatsentgelten in Verzug ist.

(3) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (E-Mail).


§ 11 Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Der Kunde kann gegenüber der Agentur mit eigenen Ansprüchen nicht aufrechnen, es sei denn, die Agentur hat solche Ansprüche ausdrücklich anerkannt oder sie sind rechtskräftig festgestellt.

(2) Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen.


§ 12 Formklausel

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags, insbesondere die Erklärung einer Kündigung oder eines Rücktritts, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (E-Mail).

(2) Die Textform gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Die Ersetzung durch die elektronische Form wird ausgeschlossen.

(3) Alle nicht von Ziff. 12 erfassten Erklärungen der Parteien, insbesondere Leistungsdetaillierungen, Unterrichtungen, Reports und sonstige Mitteilungen, bedürfen ebenfalls der Textform.


§ 13 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirtschaftlich gleichwertige Regelung zu ersetzen. Bis zu dieser Ersetzung finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung.


§ 14 Anwendbares Recht

Auf die gesamte Vertragsbeziehung der Parteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts Anwendung; Art. 3 EGBGB bleibt unberührt.


§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für die unter diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ist — sofern nicht abweichendes vereinbart ist — der Sitz der Agentur.

(2) Ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Münchweiler. Die Agentur ist berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

(3) Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht, wenn die Streitigkeit andere als vermögensrechtliche Ansprüche betrifft oder wenn ein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand begründet ist.

Stand: Februar 2025

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