AGB

von Fresh Media

1. Gegenstand, Geltungsbereich und Leistungsbereiche

(1)    Diese allgemeinen Servicebedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Leistungen von Jonas Melzer, firmierend unter Fresh Media, Rotensteiner Str. 13 I 66981 Münchweiler, E-Mail: jonas@itsfresh.media (nachfolgend „der Agentur“) im Verhältnis zum Kunden (nachfolgend „Kunde“) zu erbringenden Lieferungen und Leistungen. Konkrete Lieferungen und Leistungen (nachfolgend gemeinsam „Leistungen“) sind in Gemäßheit mit diesen AGB jeweils aufgrund des Auftrags des Kunden zu erbringen und werden individuell durch den in diesen AGB bestimmten Modus ausgefüllt und beauftragt.

(2) Diese AGB verstehen sich als Rahmenvereinbarung, enthalten das gesamte Vertragsverhältnis übergreifende Bestimmungen und gelten auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen der Agentur. Die von der Agentur unter einem Einzelauftrag konkret zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus (1) dem jeweiligen Angebot, (2) einer in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung oder Ausführungsvereinbarung und (3) im Übrigen aus diesen AGB. Die Spezifikation und Zuordnung zu den in Ziff. 1.2 beschriebenen Leistungsbereichen erfolgt im Angebot der Agentur. Sind mehrere Leistungen beauftragt, sind diese sofern nicht anders vereinbart ist, rechtlich getrennt voneinander zu behandeln. Im Hinblick auf die durch die Agentur zu erbringenden Leistungen gilt die nachstehende absteigende Rangfolge von Dokumenten:

  • Change Requests,
  • bestätigte Leistungsdetaillierungen,
  • Angaben im zugrunde liegenden Angebot,
  • diese AGB.

Sofern zu einem Dokument einer bestimmten Ebene Anhänge/Anlagen vereinbart werden, gehören diese zum Dokument und mit diesem zur entsprechenden Ebene. Ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(3) Bei Widersprüchen geht eine Regelung einer widersprechenden Regelung aus einer Vereinbarung niedrigerer Ebene vor und ein Dokument geht den zu ihm vereinbarten An¬hängen vor. Die Regelung, mit der von einer Bestimmung in einer Regelung höherer Ebene abgewichen werden soll, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Benennung dieser Regelung aus der Vereinbarung mit höherer Ebene, von der abgewichen werden soll.

(4) Vom Kunden gestellte Geschäftsbedingungen oder einseitig bestimmte Abweichungen zu Einzelleistungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die Agentur ihrer Einbeziehung in das jeweilige Vertragsverhältnis nicht ausdrücklich widerspricht. Einem formularmäßigen Hinweis seitens des Kunden auf eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

(5) Diese AGB lösen mit Zustandekommen Vereinbarungen älteren Datums der Parteien ab, sofern und soweit diese Regelungen über hierunter zu erbringenden Leistungen bestimmen.

2. Leistungspflichten der Agentur und Projektorganisation

(1) Die Agentur wird den Kunden fortlaufend bei der Planung und Durchführung von Online-Kampagnen auf der Meta Plattform zur generierung von Leads unterstützen. Die nachstehenden Bestimmungen regeln wesentliche Teile der von der Agentur zu erbringenden Leistungen, geordnet nach Leistungsbereichen. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind von der Agentur nicht geschuldet.

(2) Sofern die Parteien im durch Individualabrede nichts Abweichendes vereinbart haben, bestimmt die Agentur den Leistungsinhalt, den Leistungsort und die Leistungszeit, unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden, nach freiem Ermessen, insbesondere bei Retainertätigkeiten der Agentur. Der von der Agentur geschuldete Leistungsumfang bestimmt sich anhand der individuellen Projektanforderungen. Ein konkretes Ziel oder Erfolg der Leistungen ist nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich individuell vereinbart wurde.

(3) Wünscht der Kunde individuell Zusatzleistungen, die nicht von den Retainer-Lösungen umfasst sind, so können diese von dem Kunden jeweils zusätzlich abgerufen werden. Die hierbei anfallende Vergütung wird nach time & material abgerechnet und wird zwischen den Parteien individuell vereinbart.

(4) Die Parteien werden die wesentlichen Merkmale der Kooperation und der Kampagnen auf Wunsch des Kunden vorab gemeinsam vereinbaren, so insbesondere:
– Bestimmung der Webseiten des Kunden, die durch die Online-Kampagnen beworben werden sollen,
–  Das monatliche Kampagnen-Budget und
– Die Geo-Location, in der die Kampagnen ausgesteuert werden.
Das Kampagnen-Budget ist nicht feststehend und kann durch einseitige Mitteilung des Kunden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zum Monatsende in Textform (E-Mail) für die jeweiligen Folgemonate angepasst werden.

(5) Sofern zwischen den Parteien nicht abweichend bestimmt, wird die Agentur das Kampagnen-Budget in dem jeweiligen Kampagnen-Zyklus entsprechend der ausdrücklichen Vorgaben des Kunden und im Übrigen nach freiem Ermessen einsetzen. Der Kunde kann die von der Agentur zu erbringenden Leistungen jederzeit im gemeinsamen Dialog spezifizieren und priorisieren.

(6) Hat die Agentur eine Garantiezusage gegeben, so bezieht sich diese sofern nicht abweichend vereinbart auf die erfolgreiche Vermittlung eines Vertragsverhältnisses. Eine erfolgreiche Vermittlung liegt dann vor, wenn ein durch die Kampagnen vermittelter Interessent (Lead) einen Vertrag mit dem Kunden abgeschlossen hat. Einer erfolgreichen Vermittlung steht es gleich, wenn es der Kunden ohne sachlich nachgewiesenen Grund unterlässt, einen Vertrag mit einem vermittelten Interessenten abzuschließen.

(7) Bei Leistungen nach Abs.5 schuldet die Agentur die Erbringung der jeweils versprochenen Dienste ohne ein konkretes Ergebnis oder einen bestimmten Erfolg, weshalb diese vorbehaltlich ausdrücklich abweichenden Vereinbarungen rechtlich als Dienstleistungen i.S.d. §§ 611 ff. BGB zu verstehen sind. Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB sind nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder dies aus der zwingenden Rechtsanwendung folgt.

3. Kooperationspflichten, Kommunikation, Mitwirkungen und Beistellungen des Kunden

(1) Die von der Agentur zu erbringenden Leistungen können nur in enger, kooperativer und partnerschaftlicher Zusammenarbeit erfolgreich realisiert werden. Die Parteien werden dann nach einer interessengerechten Lösung suchen und anstreben, diese, gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen, zu erreichen.

(2) Die Parteien werden den Fortgang und die Strategie der Kampagnen in einem gemeinsamen Jour Fix besprechen, welches alle zwei Wochen per Video-Call abgehalten wird. Hierbei wird der Kunde sämtliche Anpassungs- und Änderungswünsche sowie sonstige aus seiner Sicht für die Kooperation relevanten Punkte proaktiv anbringen, darlegen und zur Diskussion stellen. Die Agentur wird die Eingaben berücksichtigen.

(3) Der Kunde wird die Kampagnen, deren Mitteleinsatz sowie deren Erfolg und Wirtschaftlichkeit monatlich in eigener Verantwortung überprüfen. Der Kunde wird die Agentur unverzüglich informieren, wenn er die Anpassung der wesentlichen Leistungsmerkmale der Kampagne wünscht, bspw. wenn das Budget oder die verfolgte Strategie angepasst werden sollen oder Rückfragen zur aktuellen Kampagne bestehen. Erfolgt kein Widerspruch zum vorgehenden Kampagnen-Zyklus versteht sich dies als Zustimmung.

(4) Der Kunde hat der Agentur die für die Leistungserbringung wesentlichen Daten, Produkt- und Kundeninformationen, Vorlagen und sonstigen zur Ausführung erforderlichen Informationen rechtzeitig und unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Soweit der Kunde der Agentur Vorlagen/Informationen/ Designs, usw. zur Verwendung bei der Vertragsdurchführung überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Materialien berechtigt ist und über die hierzu erforderlichen Nutzungsrechte verfügt.

(5) Der Kunde unterstützt den der Agentur bei der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen und erbringt alle zur Vertragsdurchführung erforderlichen Mitwirkungshandlungen vollständig, unaufgefordert, rechtzeitig und auf eigene Kosten. Dazu gehört insbesondere die folgenden allgemeine Mitwirkungspflichten, jeweils, sofern und soweit diese für die Ausführung der Leistungen notwendig sind: Der Kunde (1) stellt der Agentur rechtzeitig die gewünschten Leistungsanforderungen und besondere Leistungsmerkmale zur Verfügung, aus denen sich der konkrete Anforderungsbedarf des Kunden abschließend erschließen lässt, (2) versieht den der Agentur mit sämtlichen für die Durchführung der Leistungen erforderlichen Informationen, Logos, Materialien, Zugängen, Lizenzen, Daten, Dritt-Software, usw., (3) steht für etwa notwendige fachliche Abstimmungen und Leistungsdetaillierungen sowie für die Vornahme von Leistungsüberprüfungen bereit, (4) stellt den Zugang zu Systemen und sonstiger Infrastruktur des Kunden bereit und (5) sichert die projektrelevanten Daten und Systeme an jedem Arbeitstag.

(6) Die Agentur wird dem Kunden die unter diesem Vertrag erstellten Inhalte, Konzepte, Kampagnen, usw. stets vor Veröffentlichung bereitstellen. Der Kunde ist dazu verpflichtet, diese dahingehend zu überprüfen, ob diese den gesetzlichen (insbesondere des UWG) und berufsstandrechtlichen Bestimmungen für die Maklertätigkeit entsprechen und freizugeben. Erfolgt keine Rückmeldung innerhalb von 24 Stunden, so gelten die Inhalte als vom Kunden freigegeben.

(7) Zur Zentralisierung und Optimierung der Kommunikation und des Supports bestimmen die Parteien E-Mail und WhatsApp als den bevorzugten Kommunikationsweg zu den üblichen Geschäftszeiten.

(8) Hat die Agentur eine Garantiezusage hinsichtlich eines erfolgreichen Vertragsabschlusses abgegeben, so hat der Kunde die Agentur unverzüglich – spätestens nach Aufforderung – Auskunft über die erfolgreiche eines Vertragsverhältnisses i.S.v. Ziff. 2 (6) per E-Mail zu benachrichtigen und ihm auf erstes Auffordern eine vollständige Abschrift des Vertrags zu übermitteln. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von §§ 259, 260 BGB.

(9) Etwaige weitere Mitwirkungen und Beistellungen des Kunden können jederzeit von der Agentur zusätzlich angefordert werden.

4. Weisungsfreiheit und Subunternehmer

(1) Die Agentur unterliegt nicht den arbeitsrechtlichen Weisungen des Kunden. Die von der Agentur eingesetzten Mitarbeiter werden nicht in die Arbeitsabläufe des Kunden integriert oder eingegliedert.

(2) Der Kunde kann der Agentur jederzeit fachbezogene Ausführungsweisungen geben, die sich auf den Gegenstand der Leistungen beziehen, bspw. zur Leistungsspezifikation. Diese verstehen sich nicht als arbeitsrechtliche Weisungen.

(3) Die Agentur ist zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen berechtigt, Subunternehmer, Vorlieferanten und Freelancer einzuschalten. Der Kunde kann dem Einsatz im Einzelfall nur bei Vorliegen von wichtigen Gründen in der Person des Subunternehmers widersprechen. Die Koordination der Subunternehmer und Vorlieferanten obliegt der Agentur.

5. Vergütung und Leistungserbringung

(1) Für die Erbringung der unter diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erhält die Agentur die in dem jeweiligen Angebot bestimmte monatliche Vergütung. Sämtliche vereinbarten Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Nimmt der Kunde eine Leistung trotz Angebot der Agentur nicht an, so gerät der Kunde in Annahmeverzug und die Agentur hat Anspruch auf die Vergütung. Im Übrigen gilt § 615 BGB.

(2) Zusätzliche Kosten, die durch die Beauftragung von Dritten, die Beschaffung von Drittmitteln, insbesondere von Content oder durch die Beauftragung von Zusatzleistungen oder die Lizensierung von Produkten oder Software anfallen, sind vom Kunden zusätzlich zu tragen.

(3) Nicht von diesem Vertrag umfasste Leistungen können vom Kunden jederzeit angefragt bzw. beauftragt werden. Hierfür gelten die jeweils gültigen Vergütungssätze der Agentur und im Übrigen diese AGB entsprechend.

(4) Sofern nicht abweichend bestimmt, sind Pauschalvergütungen vorab zur Zahlung fällig. Vergütungen sind nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung innerhalb von 7 Werktagen zur Zahlung fällig.

(5) Bei Werkleistungen bestimmt sich die Abnahmefähigkeit der von der Agentur bereitgestellten Arbeitsergebnissen anhand der vereinbarten Leistungsspezifikation und ergänzend nach dem Stand der Technik. Der Kunde erklärt innerhalb einer Woche nach Ausführung der Tätigkeit entweder die Vertragsgemäßheit (Teilabnahme) oder benennt konkrete Umstände, die der Teilabnahme entgegenstehen. Die Arbeitsergebnisse gelten als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen eine diesbezügliche Erklärung abgibt. 

(6) Hat der Kunde eine Retainerlösung beauftragt, so wird die hierfür vereinbarte Vergütung jeweils zum Anfang des Bezugszeitraums von 6 Monanten zur Zahlung fällig. Nicht ausgeschöpfte bzw. abgerufene Kontingente verfallen zum Ende des jeweiligen Bezugszeitraums.

6 Vertraulichkeit und Exklusivität

(1) Die Parteien und den von ihnen zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen werden aufgrund der Zusammenarbeit mit der jeweils anderen Partei vertrauliche, als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnete, als solche erkennbare oder den Umständen entsprechend als solche einzuschätzende Vorgänge, Angelegenheiten und Daten (Informationen) über den Tätigkeitsbereich der jeweils anderen Partei, deren Arbeitnehmer und/oder über deren Vertrags- oder Geschäftspartner bekannt oder zugänglich bzw. sind ihr bereits bekannt oder zugänglich geworden.

(2) Die Parteien sind verpflichtet, solche nicht allgemein zugänglichen bzw. vertraulichen Informationen nur für Zwecke des Vertragsverhältnisses einzusetzen und zu nutzen und gegenüber Dritten jederzeit Stillschweigen zu bewahren.

(3) Der Kunde wird während der Vertragslaufzeit weder direkt noch indirekt Dritte damit beauftragen, für ihn Leistungen mit Bezug auf die Erstellung, Durchführung oder Steuerung von Meta-Kampagnen zu erbringen. Sofern der Kunde die Einbindung von weiteren Auftragnehmern wünscht, hat er dies vorab mit der Agentur abzustimmen.

7 Rechteeinräumung und Nutzungsumfang

(1) Sofern nicht abweichend bestimmt räumt die Agentur dem Kunden mit Erhalt der Vergütung an dem eigens erstellten Content ein auf die Vertragslaufzeit beschränktes einfaches Nutzungs- und Verwertungsrecht für alle bekannten und unbekannten Nutzungs- und Verwertungsarten ein. Diese Rechte umfassen insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, Vortrag, Aufführung, Vorführung, Sendung, Recht der öffentlichen Wiedergabe durch Bild- und Tonträger, Recht der Wiedergabe von Funksendungen, das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung sowie Bearbeitungsrechte jeder Art einschließlich der Übersetzung.

(2) Sofern nicht abweichend vereinbart, erlöschen die so eingeräumten Nutzungsrechte automatisch mit Beendigung der Vertragsbeziehung.

(3) Die Einräumung von Nutzungsrechten von Dritt-Anbietern ist von der Agentur nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.

8 Haftung und Gewährleistung

(1) Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Leistungspflichten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Agenturwesens durchzuführen. Die Agentur haftet dem Kunden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Die Agentur haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.

(3) Die Agentur haftet nicht für Schäden, die auf Grund technischer Störungen oder Leistungsstörungen des Kunden oder anderer Dritter entstehen. der Agentur haftet auch nicht für Schäden, die der Kunde durch diesem zumutbare Maßnahmen, insbesondere regelmäßige, mindestens tägliche, Programm- und Datensicherung hätte verhindern können. Die Haftung für Schäden, die durch Systemausfälle, Hackerangriffe oder sonstige von außen stattfindenden Angriffen entstehen, ist die Haftung ausgeschlossen.

(4) Für Werkleistungen gelten die folgenden Bestimmungen:
– Die Agentur erbringt die Gewährleistung nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung einer fehlerfreien Leistung. Wegen eines nachgewiesenen Mangels sind zumindest zwei Nachbesserungsversuche hinzunehmen.
– Gelingt die Beseitigung eines gerügten Mangels innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Kunde die Rechte gemäß §§ 634, 635 BGB geltend machen oder nach fruchtlosem Ablauf einer der Agentur zur Mängelbeseitigung schriftlich gesetzten angemessenen Frist die Mängelbeseitigung durch einen anderen Unternehmer oder eigene Mitarbeiter nach Maßgabe des § 637 BGB auf Kosten der Agentur ausführen lassen.
– Macht der Kunde Gewährleistungsrechte geltend und stellt sich im Rahmen der Fehleranalyse heraus, dass dem Anlass kein Mangel vorlag oder dieser aus der Sphäre des Kunden stammt, so kann die Agentur für die hierbei erbrachten Leistungen Aufwendungsersatz zu den vereinbarten bzw. aktuell gültigen Honorarsätzen verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Mangelrüge nicht ohne Fahrlässigkeit erhoben.
– Die Gewährleistungszeit bei Werkleistungen beträgt 12 Monate ab (Teil-) Abnahme.

Für Dienstleistungen gelten die folgenden Bestimmungen:
– Bei Serviceleistungen schuldet die Agentur die Leistungserbringung. Ansprüche des Kunden wegen Schlechtleistungen oder Mängeln verjähren sechs Monate nach Anspruchsentstehung und Kenntnis bzw. grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände.
– Diese Ansprüche richten sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

9 Referenzrecht

Die Agentur ist befugt, den Kunden auf seiner Website und in anderer Form und Weise als Referenzkunden zu nennen und das der Kooperation zugrundeliegende Projekt darzustellen und öffentlich wiedergeben. Der Kunde räumt der Agentur die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte ein.

10 Laufzeit, Kündigung und Vertragsbeendigung

(1) Der Vertrag kommt mit Einigung zustande und hat – sofern nicht abweichend vereinbart, eine Mindestvertragslaufzeit von 6 Monaten ab Start der ersten Kampagne. Beide Parteien können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt für die Agentur insbesondere dann vor, wenn
– der Kunde trotz Mahnung seiner Pflicht zur Zahlung der Vergütung nicht nachkommt,
– der Kunde mit der Zahlung der monatlichen Vergütung in Höhe eines Betrags, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug ist oder
– der Kunde in grober Weise seine Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag verletzt.

(3) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (E-Mail).

11 Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Der Kunde kann gegenüber der Agentur mit eigenen Ansprüchen nicht aufrechnen, es sei denn, die Agentur hat solche Ansprüche ausdrücklich anerkannt oder sie sind rechtskräftig festgestellt.

(2) Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen.

12 Formklausel

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags, der mit Bezug auf den Vertrag zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, insbesondere die Erklärung einer Kündigung oder eines Rücktritts, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (E-Mail).

(2) Die Textform gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form oder die Text¬form wird ausgeschlossen.

(3) Alle nicht von Ziff. 12 erfassten Erklärungen der Parteien, insbesondere Leistungsdetaillierungen, Unterrichtungen, Reports, Anzeigen, Mitteilungen und sonstige der jeweils anderen Partei zu übermittelnde Infor¬mationen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform).

13 Salvatorische Klausel mit Ersetzungsklausel

Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages oder unter seiner Geltung getroffenen Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden oder der Vertrag oder eine unter seiner Geltung getroffene Vereinbarung eine regelungsbedürftige Lücke enthalten, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame oder lückenhafte Bestimmung durch eine wirtschaftlich der unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung am Nächsten kommende Bestimmung zu ersetzen. Bis zu dieser Ersetzung finden anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung die gesetzlichen Regelungen Anwendung.

14 Anwendbares Recht

Auf die gesamte Vertragsbeziehung der Parteien sowie auf die von den Parteien hierunter erbrachten Leistungen, findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts Anwendung; Art. 3 EGBGB bleibt unberührt.

15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für unter diesem Vertrag zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ist – sofern nicht abweichendes vereinbart ist – der Sitz der Agentur.

(2) Ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis bzw. der Zusammenarbeit der Parteien unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Münchweiler. Die Agentur ist berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

(3) Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht, wenn die Streitigkeit andere als vermögensrechtliche Ansprüche betrifft oder wenn für die Streitigkeit ein ausschließlicher Gerichtsstand nach dem Gesetz begründet ist.

STAND FEBRUAR 2025